Logo Kanton Bern / Canton de BerneGrosser Rat

Mitwirkung der Bevölkerung

Das Volk hat verschiedene Möglichkeiten, um Einfluss auf die kantonale Politik zu nehmen. Ein Überblick.

Das Volk wählt den Grossen Rat, den Regierungsrat und die Behörden auf Gemeindeebene. Das Volk wählt ebenfalls die bernischen Vertreterinnen und Vertreter von National- und Ständerat.

Massgebenden Einfluss kann das Volk ausserdem mit Initiativen und Referenden nehmen. Daneben gibt es noch weitere Mitwirkungsmöglichkeiten:

Wahl des Regierungsrates

Das Volk wählt die sieben Mitglieder des Regierungsrates gleichzeitig mit den Mitgliedern des Grossen Rates für eine vierjährige Amtsdauer (Legislatur). Die Wahl erfolgt im Mehrheitswahlverfahren (Majorz). 

Für die Regierungsratswahlen bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis. Dem Berner Jura ist ein Sitz im Regierungsrat garantiert. Unter Vorbehalt dieses Sitzes ist im ersten Wahlgang gewählt, wer das absolute Mehr erreicht. Können nicht alle Sitze verteilt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem genügt das relative Mehr. 

Für die Wahl des Regierungsmitglieds aus dem Berner Jura ermöglicht es ein besonderes Wahlverfahren, dass der Willen der Wählerinnen und Wähler optimal berücksichtigt wird.

Volksinitiativen

Eine Initiative kommt zu Stande, wenn sie 15'000 Stimmberechtigte innert sechs Monaten unterzeichnen. Für eine Verfassungsänderung braucht es 30'000 Unterschriften. 

Die Stimmberechtigten können mit einer Initiative Änderungen in bestimmten Bereichen, beispielsweise eine Änderung der Verfassung, eines Gesetzes, eines interkantonalen Vertrags oder die Ausarbeitung eines bestimmten Beschlusses des Grossen Rates verlangen. 

Kommt eine Initiative zu Stande, ist sie grundsätzlich innert 12 Monaten dem Grossen Rat zu unterbreiten. Stimmt der Grosse Rat einer Initiative nicht zu oder stellt er ihr einen Gegenvorschlag gegenüber, kommt es obligatorisch zu einer Volksabstimmung.

Referenden

Obligatorisches Referendum

Zahlreiche weitere Geschäfte des Grossen Rates unterliegen der Volksabstimmung. Einerseits sind das Geschäfte, die wegen ihrer Wichtigkeit automatisch einer Volksabstimmung zu unterstellen sind (obligatorisches Referendum): 

  • Verfassungsänderungen
  • Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.
  • Interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind.
  • Änderungen des Kantonsgebiets, wobei Grenzkorrekturen ausgenommen sind.

Zudem werden Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen. 

Fakultatives Referendum

Andererseits können 10'000 Stimmberechtigte innert drei Monaten nach Veröffentlichung gewisser Grossratsgeschäfte verlangen, dass darüber abgestimmt wird (fakultatives Referendum). Das ist bei folgenden Vorlagen des Grossen Rates möglich:

  • Gesetze
  • Wichtige interkantonale und internationale Verträge
  • Beschlüsse des Grossen Rates über neue Ausgaben, sofern sie einmalig mehr als zwei Millionen Franken oder wiederkehrend mehr als 400'000 Franken betragen.
  • Konzessionsbeschlüsse
  • Grundsatzbeschlüsse
  • Weitere Sachbeschlüsse, wenn ein Gesetz dies vorsieht oder wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es so verlangen.

Eventualantrag

Der Grosse Rat hat die Möglichkeit, einer Vorlage, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung untersteht (Hauptantrag), eine Variante (Eventualantrag) zur Abstimmung gegenüberstellen. 

Kommt es zur Abstimmung, können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. Zudem können sie darüber befinden, welcher Variante sie bevorzugen, falls beide angenommen werden. 

Findet bei Vorlagen, die nur dem fakultativen Referendum unterstehen, keine Volksabstimmung statt, entfällt der Eventualantrag und es gilt der Hauptantrag .

Volksvorschlag

Bei Gesetzen und Grundsatzbeschlüssen des Grossen Rates, beispielsweise über das Verkehrskonzept, können 10'000 Stimmberechtigte innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Geschäfts einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung bringen (Volksvorschlag/konstruktives Referendum). Das ist nur möglich, wenn der Grosse Rat nicht bereits einen Eventualantrag zum gleichen Geschäft verabschiedet hat. 

Kommt der Volksvorschlag zustande, können die Stimmberechtigten sowohl diesem als auch dem Vorschlag des Grossen Rates zustimmen. Ausserdem können sie darüber befinden, welcher der Vorlagen sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden. 

Der Vorteil des Volksvorschlags: Ist nur ein bestimmter Punkt umstritten, muss nicht die ganze Vorlage abgelehnt werden. Der Volksvorschlag ermöglicht somit einen gezielten Änderungsvorschlag. Bei obligatorischen Volksabstimmungen ist kein Volksvorschlag möglich.

Petition

Alle Personen, auch jene ohne Stimmberechtigung, haben ausserdem das Recht,  sich mit einer Petition an die Behörden zu wenden. Die zuständige Behörde muss diese innerhalb eines Jahres prüfen und beantworten.

Vernehmlassung

Zu politisch bedeutenden Vorlagen können sich Behörden, Gemeinden, Parteien und besonders interessierte Kreise regelmässig in einem frühen Verfahrensstadium äussern und schriftlich «vernehmen» lassen. Jeder Person steht es frei, ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen.

Rechtliche Grundlagen

  • Kantonsverfassung (KV), Art. 58–65, Art. 85

  • Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)

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