Beschluss über das Kantonsbudget, Erlass von Gesetzen, Oberaufsicht über Regierung und Verwaltung: Die Aufgaben des Grossen Rates kurz erklärt.
Die Hauptaufgaben des Grossen Rates sind die Gesetzgebung, das Budgetrecht und die Oberaufsicht über die Regierung und Verwaltung sowie über die Geschäftsführung der obersten Gerichte.
Ausserdem fasst der Grosse Rat Ausgabenbeschlüsse, welche die Finanzkompetenzen des Regierungsrates übersteigen. Er ist ausserdem Wahlbehörde für verschiedene Ämter. Der Grosse Rat übt somit die folgenden Funktionen aus:
Rechtsetzung
Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Er genehmigt internationale Verträge sowie interkantonale Verträge, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen. Ausserdem berät er Verfassungsänderungen vor.
Planung
Der Grosse Rat behandelt unter anderem den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik und weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen (z.B. den Bericht über die Aussenbeziehungen).
Finanzbefugnisse
Der Grosse Rat beschliesst über den Voranschlag (Budget), den Geschäftsbericht (früher: Staatsrechnung) und die Steueranlage. Er beschliesst auch über neue einmalige Ausgaben von über einer Million Franken sowie über neue wiederkehrende Ausgaben von über 200‘000 Franken.
Wahlkompetenzen
Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Grossen Rates, die Präsidentin oder den Präsidenten des Regierungsrates und die Richterinnen und Richter (insbesondere auch die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kantonalen Gerichte). Er wählt ebenfalls die Staatschreiberin oder den Staatsschreiber sowie die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates.
Aufsicht
Der Grosse Rat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der obersten Gerichte. Er führt auch die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
Weitere Aufgaben
Der Grosse Rat berät und verabschiedet alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen (z.B. Änderung der Kantonsverfassung, Volksinitiativen) und übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (z.B. Standesinitiative, Kantonsreferendum). Er kann bei Vernehmlassungen des Bundes Stellung nehmen, beschliesst über Amnestien und Begnadigungen und entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden.