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Vorberatende Kommission zur Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte: Nachzählung bei knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen
27. Januar 2012 Medienmitteilung
Die vorberatende Kommission des Grossen Rates hat die Beratung zur Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte abgeschlossen. Sie schlägt dem Grossen Rat vor, die Nachzählung von sehr knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen im Gesetz vorzuschreiben.
Unter dem Vorsitz von Kommissionspräsident Walter Messerli (SVP) hat die Kommission des Grossen Rates den Entwurf zur Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) beraten. Hauptgegenstand der Diskussion war der Antrag des Regierungsrates, bei sehr knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen eine Nachzählung der Wahl- und Stimmzettel vorzuschreiben. Im November 2011 hatte die Kommission beschlossen, eine Konsultation zu dieser Frage bei den Gemeinden und den im Grossen Rat vertretenen politischen Parteien durchzuführen. Eine überwiegende Mehrheit der Befragten unterstützt die neue Regelung.
Auch die Kommission spricht sich für eine Nachzählung bei sehr knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen aus. Sie schlägt aber im Unterschied zur Vorlage des Regierungsrates vor, die Schwellenwerte, ab welchen ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis als sehr knapp gilt, nicht per Verordnung festzulegen, sondern im Gesetz zu verankern. Bei einer Abstimmung soll eine Nachzählung durchgeführt werden, wenn die Differenz zwischen den Ja- und den Neinstimmen kleiner oder gleich 0,1 Prozent der gültigen Stimmen ist. Bei Majorzwahlen soll nachgezählt werden, wenn die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person kleiner oder gleich 0,1 Prozent ist. Bei Nichterreichen des absoluten Mehrs muss die Differenz zwischen der Anzahl Stimmen der nicht gewählten Person und dem absoluten Mehr 0,1 Prozent oder weniger betragen.
Die neue Regelung soll nicht für Proporzwahlen gelten. Im Gegensatz zu Majorzwahlen lassen sich sehr knappe Ergebnisse bei Proporzwahlen nicht bereits bei blosser Betrachtung der Listenergebnisse feststellen. Beim Proporz sind mehrere Rechenoperationen vorzunehmen, die je für sich knappe Resultate bei der Sitzzuteilung oder bei der Wahl einer Kandidatin oder eines Kandidaten ergeben können. Was als knappes Ergebnis bei einer Proporzwahl gelten soll, lässt sich deshalb nicht mit Rechtsnormen festlegen.
Der Grosse Rat wird das Geschäft wird in der Märzsession 2012 in erster Lesung behandeln.