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Geschäfte mit laufender Referendumsfrist

Untenstehende Beschlüsse des Grossen Rates unterstehen dem fakultativen Referendum.  Es kommt zustande, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen.

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen die vom Grossen Rat beschlossenen Erlasse kann die Stimmbevölkerung des Kantons Bern ein fakultatives Gesetzesreferendum ergreifen (Art. 62 Abs. 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung). Die Stimmberechtigten können dem Parlament zudem einen Gegenvorschlag zu einem Gesetz oder einem Grossratsbeschluss unterbreiten. Diese Volksvorschläge gelten als Referendum und unterliegen der Volksabstimmung (Art. 63 Abs. 3 der Kantonsverfassung).

Fakultatives Finanzreferendum

Sofern einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400'000 Franken überschritten werden, kann gegen die Finanzgeschäfte des Grossen Rates ein fakultatives Finanzreferendum ergriffen werden (Art. 62 Abs. 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung).

Fakultatives Konzessionsreferendum

Gegen Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates können die Stimmberechtigten im Kanton Bern ein fakultatives Referendum ergreifen (Art. 62 Abs. 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung).

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